Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Gesetzgebung, die Israeliten in Lübeck und Frankfurt a. M. betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 324 (sequence 2)
- Language
- German
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- Hungen 1× ep/1044798
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Wien. ״ Ueber das Dekret des Lübecker Senats, vermöge dessen die daselbst ansaßigen Israeliten 4 Wochen nach Ostern aus der Stadt vertrieben werden sollten, haben wir aus einer höchst achtungswerthen Quelle folgende Bemer« kungen erhalten: ״Dieß Dekret hätte man unter den jetzigen Umständen wohl nicht leicht erwartet. Gerade um solche, die Zeit entehrende, und hülflost Individuen kränkende Reactionen zu beseitigen, war in dem!6. Artikel der beut« scheu Bundesakte ausdrücklich festgesetzt worden, daß de« Israeliten schon eingeraumte Rechte vorläufig und bis weiterr Entscheidung erhalten bleiben sollen. Wie soll sich der künftige Bundestag mit ״ Verbesserung des Zustandes der Israeliten " beschäftigen, wenn einzelne Staaten durch die willkührlichstcn und grausamsten Beschlüsse seinen Bera« «Hungen vorgreifen, und die Frage aburtheilen dürfen, ehe sie noch zur Verhandlung gebracht ist? Es liegt in die« sem Verfahren sowohl gegeri den bevorstehenden Bundes« tag, als gegen die ersten Höfe von Deutschland, deren Grundsätze in dieser Angelegenheit oft und laut genug aus« gesprochen worden sind, ein Mangel an Achtung, der sich nur durch leidenschaftliche Uebereilung erklären, aber nicht leicht entschuldigen läßt." Schreiben aus Frakfurt a. M. 1) Da der Schritt des Lübecker Senats noch bis letzt ohne Felgen blieb, so hat der unserige einen ähnlichen Schritt zur Rückkehr zum Alten gethan. Sie sehen aber auS dem Folgenden, daß dieß nicht minder Aufsehen er«