Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Literatur [Rezension]
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 318 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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*18 -— heim gefallen war, erhob die Stadt Frankfurt zu einem ganz neuen, von allen ihren vorigen Lagen durchaus ver. fchiedenen Dasein — er macht« sie zu einem selbstständigen unabhängigen, souveränen Staat, unter Vorbedingungen, worunter auch folgende gehören: ,) Die V rbindlichkeiten des Staats, wovon sie bisher einen Theil ausmachte, in so fern sie dir Stadt Frankfurt betreffen, in dem Maaße zu erfüllen, daß keine Rek'Lmation an dessen ehemaligen Souverän mehr statt finden könne: (Art. 4;. §. 7. der Kongreß. Akte: s) alle Klassen der Einwohner bei ihren erworbenen Rechten zu erhalten, um jede rückwirkende Maaßregel zu vermeiden (Artikel 46 der Kongreß. Akte und die besondere Selbstständigkeits. Akte der Stadt Frankfurt) und z) namentlich die Israeliten in den bereits ein. geräumten Rechten nicht zu kränken. (Art. 16 der beutscheu Bundes. Akte.) Obgleich nun schon früher sowohl die erwählte Kom« Mission der izner, als auch bas Dürgerkollegium der 5eziger die unbestreitbaren Rechte det Israeliten aner. kannten, so scheinen doch (wenigstens bis zum Zeitpunkte der Bekanntmachung dieser Aktenstücke) alle Schritte des Franks. Senats die Absicht anzudeuten, ein diesem ganz zuwlderlausrndes System, gegen die Forderungen der Ge. rechtigkeit und der Zeit nicht nur, sondern sogar gegen die Grundbedingnisse deS Daseins der Stadt Frankfurt, als selbstständiger Staat, so lange als es sich thun ließe, durchzufübren, und dieses auf eine Weife, deren einzelne Züge herauszuheben, eine zu traurige Mühe sein würde. Zur Probe daher nur: daß rechtlichen jüdischen Handwerks, leuten, gegen deren Wandel, wie gegen ihre Fähigkeit