Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Literatur [Rezension]
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 317 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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?ז 3 —- gemeinen Bemerkungen In der Einleitung, aktenmäßlg ihre gerechten Ansprüche, wohl wissend, daß sie erst ihres so klaren, positiven Rechts verlustig werden müsse, bevor sie ihr natürliches Recht geltend zu machen sich berufen füh» len dürfe. Darum auch hier, wo schon ohnedieß so oft anderweitig über ähnliche Gegenstände gesprochen ward, kein Wort weiter über diese Seite des berührten Gegenstandes. Wir begnügen uns nur fügenden gedrängten Begriff von der Lage der Sache zu geben, wie dnse Aktenstücke sie enthalten. Die Israelitische Gemeinde zu Frankfurt am Main stand in altern Zeiten in keinerlei CutjektionS > Verhält» niß zu dem Frankfurter reichsstädtischen Magistrat, sondern ihre Existenz beruhte auf eine kaiserliche reichsoberhauptliche S t ä t t i g k e i t s u r k u n d e, und sie huldigte daher auch bei jeder Kaiserkrönung durch ihre Repräsentanten dem Kaiser und dem Reich«. Der vormalige Kurerzkanzler trat nachher als Fürst Primas, vermögt der Rheinbundes. Akt« von!806, sowohl an die Stelle von Kaiser und Reich, als die des ehemaligen reichsstädtischen Magistrats, in so fern selbiger souveräne Regicrungsbcfugniffe ausüben konnte, und von ihm erlangte die jüdische Gemeinde zu Frankfurt, die endliche Befreiung von ihren bisherigen drückenden Ver« hältnissen, durch die Ertheilung aller bürgerlichen Rechte für die, nach einem zwanzigfachen Betrage des Maximums der ihnen auflicgenden Lasten, berechnete, enorme Ablösungs» summe von 444,000 Gulden.׳ Der Kongreß zu Wien, dem die höchste Entscheidung über die Anordnung aller, durch die zwiefache Auflösung des Reichsverbandes und des Rheinbundes, ungeregelt gebliebenen Verhältnisse an»