Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Geschichte der Israeliten in Wien und im Lande unter der Ens vom Jahre 1156 an bis in den gegenwärtigen Zeiten
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 292 (sequence 4)
- Language
- German
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2A2 schen Glaubensgenossen geöffnet. Mit Beobachtung brr Verordnungen wegen Anzeige der ankommenden fremden Juden und ihrer Aufenthaltspässe, ist dem Juden nur jeder Handel, jeder Zweig des Gewerbes, nur mit Aus« nähme des Meisterrechts, aller Betriebe der Manufakturen und Fabriken, des Großhandels und der Wechselgeschäste gestattet. Er kann an Sonn . und Feiertagen an allen Delusiigungsorttn der Christen erscheinen, und als ihr Mtgrnosse Theil an ihrem Vergnügen nehmen, was ihm vormals untersagt war; (!) ja es ist ihm sogar gewahrt, christliche Kirchen zu besuchen, und mit vorausgesetzter schuldiger Wohlgebühr und Achtung, dem katholischenGottes« dienst« brizuwohnen. — Er kann Wohnungen miethen und Einkehr nehmen, wo er nur immer will. Seinen Kindern stehet der Besuch aller Schulen, selbst der Universitäten in den K. K- Erblanden offen, wo sie nach festgesetzter glücklich bestandener Prüfung zu den Dokroröwürden, ent« weder der Rechte, oder der Heilkunde (mit Ausnahme der Theologie und des geistlichen Rechts allein) zugelassen wer« den. Ferner ist den jüdischen Glaubensgenossen bewilliget, auf Häuser und Güter, jedoch ohne dieselben eigenthüm« lich besitzen zu können, gegen landesüblich« Zinsen, Pjän« der und Geld vorzustrecken, christliche Dienstl-ute zu hal« ten, Markte zu besuchen, daselbst einzukaufen, und wieder zu verkaufen. Will der Jude sich als Schützer und Der« theidiger des VatrrlandeS auszeichnen: so stehet ihm der Dienst des Militärs bis zur höchsten Stuf« eröffnet, ohne daß ihm seine Religion hiezu den Weg versperrt, oder daß er in der Ausübung gehindert wäre. Dagegen wird den Juden alles Handeln von Haus