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Sulamith · 1812-01-01 · Heft 2 · p. Seite 157

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
4 (1812)
Issue
Heft 2
Article
Gallerie schädlicher Mißbräuche
Date
1812-01-01
Page
Seite 157 (sequence 9)
Language
German
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די ז - Wenn inbeß unsere Lehrer die Besorgniß, daß der Abgeschiedene wieder aufieben könne, nicht mit unter den das Degräbniß aufschiebenden Ursachen angeführt haben, so muß uns das nicht wundern. Denn der Fall: jemand lebendig zu begraben, konnte bei ihnen nie eintrcten» war ganz unmöglich. Sie setzten nämlich ihre Verstorbenen in unterirdischenHöhlen und Gewölben bei, und ließen sie da drei Tagebewachen, um zusehenob sie noch lebtrn, oder etwa wieder erwacht wären. So heißt es ausdrücklich in dem Traktat Smachoth: ״Auf ״dem Degräbnißort bewacht man die Tobten; Tage, oh. ״ne zu besorgen, daß man dadurch den Sitten der Emo- ״riter nachahme. Einst bewachte man einen vermein- ״trn Tobten der wieder auflebte, und erst nach 25״ Jahren wirklich starb. Auch von einem an- ״dernweiß man,daßerwieder zu sich kam, ״hernach fünf Kinder zeugte, und alsdann erst starb." — Auf diese Weise konnten unsere Gesetzlehrer wohl verord« neu, daß, wer mit der Wegschaffung des Abgeschiedenen aus dem Hanse eilt, lobenswerth sei, da bei ihnen nicht die mindeste Gefahr vorhanden war. Wir aber, die wir unsere Tobten auf eine Arr bestatten, die keine Bewachung zuläßt, müssen sie freilich so lange unbeerdigt lassen, bis wir von ihrem wirklichen Ableben die überzeugendsten Beweise haben. Wenn uns der Fall begegnete, daß wir hinterher, und wenn es schon zu spat ist, das Wiederaufleben eines vermeinten Tobten (dessen Möglichkeit uns doch die angeführte Stelle beweiset) erführen: womit könnten wir unsere Sorglosigkeit verantworten l

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