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Sulamith · 1812-01-01 · Heft 2 · p. Seite 156

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
4 (1812)
Issue
Heft 2
Article
Gallerie schädlicher Mißbräuche
Date
1812-01-01
Page
Seite 156 (sequence 8)
Language
German
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r;6 ־־* **) treffen wollen, nicht begreifen kann. Ob ich nun schon weiß, daß Ihr Rabbi selbst ein Gesctzgelehrter ist, und auch mit Eesetzlehrern hinlänglich umgegangen ist, um selbst diese Sache zu entscheiden: so will ich doch nicht unterlassen, Ihnen meine Meinung darüber zu eröffnen. Wenn ich irre, nehme ich Zurechtweisung gern an. Nach meinem Dafürhalten also, liegt in der Folgeleisiung die« ses landesherrlichen Befehls nicht die mindeste Gesetzüber« iretung, wie Sie zn finden vermeinen. Unsere Weisen lehren zwar, daß derjenige, der einen Tobten bei sich übernachten laßt, ein verneinendes Gesetz*) Übertritt. Allein, diese Lehrer erlauben doch auch bas Uebernachten des Tobten, wenn es zur Ehre des Versterbe« nen geschieht, oder wenn es der Zeit bedarf, um für ihn Sarg und Sterbekleidcr, oder wehklagende Weiber, die die Bahre begleiten sollen ") holen zu lassen, oder es sei« nen Verwandten und in den großen Städten bekannt zu machen. (Siehe Jo re De a, §. z;7). Haben sie nun das Uebernachten des Tobten um solcher geringfügi« gen Ursachen halber nachgegeben; um wie viel weniger darf er weggeschast werden, wenn der entfernteste Zweifel vorhanden ist, daß er noch zu sich kommen und wieder aufieben könne? Ist es doch fundamental bei uns, daß kein Gesetz Statt findet, wo Lebensgefahr dabei obwaltet! *) Ein verneinendes Gesetz ist ein Gesetz, bas etwas zu unterlassen befiehlt. **) Eine morgenländische Sitte, die jedoch im Juden« thum so unwesentlich ist, daß sie schon längst unter uns abgestkllt worden.

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