Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Verbesserung der kirchlichen Verfassung der Israeliten in den Königl. Preußischen Staaten
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 398 (sequence 18)
- Language
- German
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398 C. W. von Dohm und auf das des verewigten Mendels« sohn. Dieser hat in seinem Jerusalem mit vielem Scharf« sinn hinlänglich bewiesen, wie die bürgerlichen Pflichten bei der alten kirchlichen Verfassung doch treulich erfüllt werben können. Jener große, weise Staatsmann fordert in seiner trefflichen Schrift: Ueber die bürgerliche Verfas« sung der Juden, ausdrücklich vom Staate, den Ju» den zu erlauben, nach allen rabbinischen Gesetzen zu leben. Die Stelle ist Thl. r. S. 134. und lautet: ״Sowohl ,,die schriftlichen Gesetze Moses, welche sich nicht auf ,,Palästina und die ehemalige gerichtliche und gottesdienst« ״liche Verfassung beziehen, als die durch mündliche Ueber« ״lieferuttg erhaltene» werden von den Juden für Ge« ״bothe Gottes von immerwahrender Verbindlichkeit gehal« ״tcn. Auch verschiedene Erklärungen dieser Gesetze und Ar« ״gumentationen aus denselben von berühmten Jüdischen ,,Lehrern, haben bei der Nation rin gesetzliches Ansehen er« ״halten. Wenn man ihnen also einen vollkommenen Ge« ״nuß der Rechte der Menschheit bewilligen will, so ist es ״nvthwendig, ihnen zu erlauben, daß sie nach diesen Ge« ״setzen leben und gerichtet werden." Diese beiden großen Männer waren also völlig über« zeugt, was auch durch eine Menge von Beispielen bestä« rigt werden kann, daß wahre religiöse Menschen, zu wel« cher Confessiou sie sich auch bekennen mögen, immer gute Bürger sind. Nur von der Lauigkeit gegen alles Reli« g'.öft und de.״ Laritat aller religiösen Bande bei einer Na« tion, welches unausbleibliche Folge einer falschen Aufkla« ruiig auf der einen Seite und der Unordnung im Kultus