Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Verbesserung der kirchlichen Verfassung der Israeliten in den Königl. Preußischen Staaten
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 396 (sequence 16)
- Language
- German
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aber in wichtigen Angelegenheiten ju benicssichiigm, ist hohe Weisheit jeder Obrigkeit, und Mofts selbst that es bckanutlrch sehr oft* *). Nach der neuen bürgerlichen Verfassung der Israel tm, wo ihr Verein als eine besondere bürgerliche Gcftllschaft aiifgchört hat, ist die Synagoge der einzige Punkt, wo sich ihr gemeinschaftliches Interesse concentirt. — Wenn aber diese so beschaffen ist, daß ein großer und angesehener Theil der Israeliten sich gänzlich davon lossagt, ein anderer nur durch Umstande und Verhältnisse sich davon nicht lossagen kann 7 abet an der Lache selbst nicht v!el Interesse hat, und noch cm Theil endlich ganz mechan sch, sich selbst gleichsam unbewußt, die Synagoge frequensirt, bei dem niouie, in einer Sprache, die vielen ganz Unverstandlich, andern nur zum Theil verständlich ist, ist die eigenrliche ת^ה קבוערז , auf welche die alte Synagoge so wenig W/rth setzte. *) llm aus vielen nur ein Paar bekannte Sachen anzuführen, erwäge man das Gesetz: vom König. Im mosaischen Systeme liegt es durchaus nicht, bas; die Israeliten einen irdischen König haben sollen; dennoch aber ist es erlaubt, einen König einzusetzen, wenn es das Volk dringend verlangt. Ein anderes Beispiel. Wie vieles hat er dem Soldaten im Kriege erlaubt, was geradezu w'der das G,undprinzp &cr heiligen Gesetze ist, wie das Heirarhen »iner Kana.'njlin,׳. weil er wohl sah, das; eS Zeiten giebt, wo der Geieyqeber lieber der Stimme des Volkes nachaeben muß, als zu warten, bis das Volt dahin kommt, aewaltiglich die Gesetze und daü Ansehn des Gesetzgebers zu verachten, und sin, selbst zu befreien sucht, welche Selbst!».'lfe aber in ReliaionSsuchen noch weit gefährlicher ist, als in der bürgerlichen Ordnung.