Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Nachrichten und Verordnungen, die Israeliten im Großherzogthum Baden betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 344 (sequence 6)
- Language
- German
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944 s. Wir Carl von GotteS Gnaden rc. (wie oben.) Haben zur Erledigung der Anstände, welche sich durch einige Vorschriften Unseres Organisanons-Edikts vom 26. Nov. 1809. >n der Anwendnng des Gesetzes vom ig. Jänner!809 Regierungsblatt Nr«. VI. bei denGemcinds« und Schutzbürger. Annahms . Gesuchen Unserer jüdischeu Untertbanen ergeben haben, auf erstatteten Vortrag Unsers Ministeriums des Innern verordnet, wir folgt: 1) Derjenige jüdische Glaubensgenosse, welcher kein ordentliches Gewerbe nach den desfalls bestebenden ges.tz« lichen Vorschriften erlernt, rind gleichwohl das zur Nach« holung dieser Erlernung vorgeschriebme 21ste Lebensjahr dermalen bereits überschritten hat, bedarf zu dem wirkst« chen Antritt seines angebornen Gemeinds-oderCchutzbür« ger.Rechts außer den indem Edikte vom kg. JännerrZoy. §. 22. schon enthaltenen Erfordernissen die Hälfte desjeni« gen Vermögens, welches nach dem Bürgerrcchtsgcsctze vom!. Februar 1829. Regierungs.BlattXrc>. IX. §.!!. bis ig. ein Inländer, der Ortsfremd ist, besitzen muß, und soll dabei der Nothhandler nach §. 14. dieses Besitzes beurtheilt werden. 2) Juden aus dieser Klasse können in der Regel nur Schlitzbürger und allein alsdann Gemeindsbürger werden, wenn sie keinen Norhhandel treiben, und sich über den Besitz des gesetzlichen Vermögens und eines gleich gut als in dem ordnungsmäßigen Wege erlernten Gewerbes, oder einer ihm gleichkommcnden Kunst, auch über die binlang. liche Bildung im Lesen und Schreibe!׳ der Landessprache, auch Rechnen gehörig auszuwcisen!!n Stande sind.