Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Nachrichten und Verordnungen, die Israeliten im Großherzogthum Baden betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 345 (sequence 7)
- Language
- German
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34S 3) Die Bürger. Annahms - Gesuche der übrigen» nicht zu der eben erwähnten in §. 22. des Edikts vom iz. Jan« ner!809. bezeichneten Klasse gehörigen Juden sind, es scy der erste, zweite oder folgend׳ Fall in derselben Familie, lediglich nach den in dem Bürgerrechtsgesetze enthaltenen allgemeinen und den in dem v l. Eonsstutwns - Edikt tz. 1y. und in dem Edikte vom 1z. Jänner!809. §§.!8- 19. u. 20. vorgeschricbmen besonder» Erfordernissen zu erledigen. 4) Die Annahme aller landeseingeborne» Juden ohne Unterschied geschieht künftig, jedoch unter genauer Deob« achtung der gesetzlichen Vorschriften, durch die Dezirks« ämter. Ausländische Inden hingegen könne» nur von Unserm Ministerium des Innern nach emgeholtem Gut« achten der betreffende» KreiSdireklorien und Bezirksämter und das nur bei dem genau erforschten Oaseyn aller ge« setzlichen Erfordernisse, angenommen werden. 5) Die Vorschriften Unsers Organisations-Edikts vom 26. Nov.!809, Beilage C. X1-0.19. lit. ks. und Bei׳ läge D. dir». X. lit. 0. kommen, da ihr Zweck durch die gegenwärtige Verordnung in andern Wegen erreicht wird, künftig nicht mehr in Anwendung. Hieran geschieht U n» se r Wille. Earlsruhe, am 4. Mai!812. Carl. Der Minister des Innern. Frhr. von A n d l a w. Auf Er. König!. Hoheit besonder!» höchsten Befehl. Der General - Eekrclär. M v ß d v r ff.