Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Nachrichten und Verordnungen, die Israeliten im Großherzogthum Baden betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 343 (sequence 5)
- Language
- German
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345 auf jenen der Provinzsynagogen, und in beiden Fallen nach eingeholtem Berichte des Kreis. Dircctoriums, worin die Provinz - oder Orts-Synagoge ihren Sitz hat, von dem Landes» Hohcits.. Departement, die Orts » A-lteste hingegen von dem Kreis »Direktorium, wo die Ortssyna» goge ihren Sitz hat, auf den Vorschlag der Provinzsyna« goge ernannt. Die Ernennung der übrigen geringern geistlichen und weltlichen Kirchenvorstande bei gemeinen Synagogen ein« zelner Gemeinden geschieht, so viel die zum Gottesdienste oder Religionsunterrichte bestimmte» Personen betrifft, von der Ortssynagoge, welche aber hiezu keine andere als von dem Oberrathe geprüfte und tauglich befundene Sub« jette nehmen darf; die weltlichen Vorstande dieser Klasse werden von den betreffenden Judengemeinben selbst gewählt, und beide erhalten auf die desfalls von der Ortssynagoge gemachte motivirte Anzeige ihre Bestätigung von dem ein« schlagenden Bezirksamte. Hieran geschieht Unser Wille. Karlsruhe, den 4ten Mai!812. Earl. Der Minister des Innern. Zrhr. von A n d l a w. Auf Er. König!. Hoheit de« sondern höchsten Befehl. Der General - Sekretär. M o ß d o r ff.