Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Nachrichten und Verordnungen, die Israeliten im Großherzogthum Baden betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 342 (sequence 4)
- Language
- German
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?42 Edikt vom lg. Jänner l8oy. §. 4s. und den oben unter Ziffer 1. bereits enthaltenen Modifikationen. als oberste Kirchen - Behörde hinsichtlich der ihm untergeordneten Pro« vinz-und Orts«Synagogen eine verfügende Stelle; alle übrige Gegenstände hingegen und insbesondere jene, welche die Aufbringung und Verwaltung der zum Cultus, zum Religionsunterricht und zur Unterstützung der Armen ge« hörigen Fonds betreffen, haben dieselbe bloß vorzubcrei« tcn und mit ihrem gutachtlichen Anträge dem Landes. Ho» heits-Departement Unsers Ministeriums des Innern zur Entschließung vorznleaen, welches dann die gutfin« denden Verfügungen, so weit sie Unsere demselben un« tergebene Staatsbehörden betrifft, unmittelbar an die« selbe, soweit sie aber die jüdischen Äirchenbeamten betrifft, an den Oberrath zur weiter» Beförderung an die belref« sende Kirchenbehörde erlaßt. Zur Erleichterung des Ge« schaftsgangcs haben jedoch Unsere KrciSdirektorien und Aemtcr den jüdischen Kwchenbehöcdcn auf ihr Ersuchen mit den in ihren Wirkungskreis cmschlag:nden Notizen an Händen zu gehen. 4) Die Ernennung der drei - Land « oder Pro« vinz - Rabbiner, so wie des gesammtcn Obcrralhs« Personals, jedoch mit Ausnahme der drei zngcordnetcn Oberrathe, behalten Wir Uns ans den Vorschlag des Oberratbs von mehreren dazu tauglichen Subjekten und nach darüber erstattete!!! Vortrag Unsers Ministeriums des Innern;ew׳c!is sibst bevor. Die Landaltcsten bei den Provinz-Synagogen werden auf den Vorschlag des O-berraths, und die Ortsrabbmer