Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Nachrichten und Verordnungen, die Israeliten im Großherzogthum Baden betreffend
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 341 (sequence 3)
- Language
- German
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tischt Kirchen und Schulwesen in Unser in Organisa« tions - Edikte vom 26. November!809 * **)) beauftragte Landes «Hoheits« Departement Unsers Ministeriums des Innern näher und auf eine Unser» jetzigen Staats« Verwaltungsformen entsprechende Mise zu bestimmen, zu« gleich aber auch zur Sicherung der ordnungsmäßigen Be« Handlung der diesen jüdischen Kirchenbehörden zugewicse« ven Geschäfte, verordnen Wir: 1) Der Oberrath und dessen Ausschuß bleiben zwar \n ihrem durch das Gesetz vom izten Jänner 1809 bestimmlen Wirkungskreise, dieselben können aber künftig nur un« 1er der Direction eines von Uns dazu ernannt werden« den Ministerial- Kommiffarius *״) sich versammeln, be« rächen und beschließen, auch müssen diesem Unfern Kommiffarius alle Beschlüsse vor ihrer Ausfertigung nvth- «endig zur Einsicht und Mitunterschrift vorgelegt werden. 2) Dieser Kommiffarius ist mit der Wahrung U!!« serer landesherrlichen Rechte über die jüdische Kirche, und mit der Leitung des Geschäftsganges beauftragt; er ist zugleich Mitglied des Landes « Hoheits « Ministerial- Departements mit Sitz und Stimme, und hat als solches alle die jüdische Kirche betreffende Gegenstände, welche ei« ner Ministerial«Verfügung bedürfe», znm Vortrag zu bringen. 3) In reinen Neligions«Gegenständen bleiben zwar der Oberrath und sein Ausschuß, unrcr den m Unserm *) Siehe Eiilamith 2ten Jahrganges 9teS Heft. S. 1L0». **) Hr. Ministerialrat!) von M ü si g.