Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 311 (sequence 10)
- Language
- German
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311 Unsers Reichs, in so weit nicht rücksichtlich der Juden Ausnahmen gemacht sind, finde» auch aus sie ihre An- Wendung. §.;1. Das jüdische Kirchenvermögcn bleibt dem jüdifchcn Kultus ausschliesscnd überlassen. Es wird in den einzelnen Kirchengemeinden durch den Rabbiner und Mi von der Gemeinde erwählte Mitglieder verwaltet. h. z2. Die Judcnkinder beider Geschlechter sind gleich jener Unserer übrigen Unterthanen zum öffentlichen Schulbesuche in Städten und ans dem Lande verbunden, und sie erhalten, mit Ausnahme der Religionslehre, gleichen Unterricht mit denselben, unter Beobachtung aller über das Schul - und Erziehungsweseu bestehenden Verordnun« gen: der Zutritt zu allen hohem Lehranstalten ist ihnen gestattet. §. 33. Den Juden ist bewilliget, eigene Schulen zu errichten, wenn sie vorschriftmäßig gebildete und geprüfte Schullehrer aufstellen, welche ko'nigl. Unterthanen sind, und denen ein Gehalt von wenigstens zc-o. fl. gesichert ist. Dieselben sind an den allgemeinen Lehrplan gebunden, dir Aufnahme von Hauslehrern richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. §. 34. Die Erlaubniß zum Studium der jüdischen Goltesgelehrtheit soll keinem jüdischen Jünglinge erlheüt werden, bevor er von einer öffentlich:!! Studienanstalt des Königreichs über seine hinreichenden Vorbrreituugvkenntnisse ein günstiges Zeuguiß erhalten hat. In diesen Be« stimmungcn werden die in Unserm Reiche befindlichen In« den einen Beweis unserer ans das Wohl Unserer sammtli«