Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 310 (sequence 9)
- Language
- German
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310 den Generalkreiskommissariaten geprüft, und nach Befund bestätigt oder verworfen. Die Hestarigren können ebne Be» willigung des Ecncraikommissariats nickt entlass» wird׳:!. §. 27. Der zum Rabbiner oder Substituten vor ge« fchlagene Jude muß a) als königl. Unrertha» in die Mntrifel eingetragen, b) der deutschen Sprache mächtig, und überhaupt wissnschaftlich gebildet, c) ohne Makel des Wuchers oder eines berrüglichcn Banquervuls, und sonst von einem guten und sittlichen Lebenswandel seyn. $. 28. Bei der. Bestätigung hat der Rabbiner einen feierlichen E d dahin abzulegen, daß er den Gesetzen des Reichs dnrchgehcnds schuldige Folge leisten, Nichts gegen dieselben lehren oder gestatten, wo er etwas dagegen er« fahren würde, solches der Obrigkeit treulich anzeigcn, und in keine Verbindung irgend einer Art mit ausländischen Obern sich einlaffen werde. §. 29. Die in den drei vorhergehenden Artikeln ent« haltenen Bestimmungen finden auch auf die dermal beste» hcnden Rabbiner ihre Anwendung. §.;0. Der Wirkungskreis der Rabiner wird auS« schlicssüd auf die kirchlichen Vcmchkungcn beschrankt, und alle Ausübung von Gcrichtbarkeit, unter welchem Vor» wände sie immer angesprochen werden wollte, so wie alle Einmischung de! selben in bürgerliche oder Gemeindcange« lezcnbeiten wird bei ernstlichen Geld-und Arreststraftn, nach Umstanden selbst der Entlass,ing verboten, wobei sich die Nicktiak it der Handlung von filbsten versieht Die Juden hal.n dciunach, gleich den übrigen Unterlhanen, bei Unfern Behörden Recht zu nehme:!, und alle Gesetze