Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 309 (sequence 8)
- Language
- German
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309 ordentliche konzeßiomrte Gewerbe treibenden Juden genies. sen hingegen auch in Rücksicht der Genieindegründe die vol« len Rechte der Gemeindeglieder. §. 23. Den jüdischen Glaubensgenossen im Konigrei« che wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert. Sie ge. messen alle, den Privatkirchengesellschaften durch das Edikt vom 24 Marz!809 im 2. Kap. des II. Abschnitts (Reggblatt. 1809, St. XXXX., Seite 409 u. s. w.) eingeraumten Befugnisse, in so ferne sie in der gegenwar« tigen Verordnung nicht abgcandert oder ilähcr bestimmt sind. §. 24. Wo nie Juden in einem gewissen, mit der Territorialeinleitung des Reichs übereinstimmenden Bezirke, in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden, und an einem Orte, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und cme eigene Bcgrabniß« statte zu haben. §. 25. Wo sie keine kirchliche Gemeinde bilden, sind ste lediglich auf die einfache Hansandacht beschrankt, und alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwände des häuslichen Gottesdienstes sind ihnen nach §. 6. des!.Kap. 1. Abschn. des Edikts vom 24. Marz 1809, (Rcggsblatt!809, St. XXXX. Seite 899.) verboten. Wo eure Sy« nagoge besteht, darf außer dem Rabbiner oder dem besta« tigten Substituten, kein Anderer kirchliche Verrichtungen ausüben. «. 26. Die Ortsrabbiner und Substituten werden von den Mitgliedern der K1rchengeme>ndc vorgeschlagen, von