Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 308 (sequence 7)
- Language
- German
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haben t u'cju die Polizeibehörden bestens Mitzuwirken wissen werden. Das Hai.siren unterliegt den besondern polizeili« chen Bcsiimmuiigen. (. 21. Alle in dem Königreiche noch bestehenden In« denkorporatiou-n weiden aufgelöst, die Korporationsdiener entlasse, und die Korporationsschuldcn unter jene Distrikte, welche bisher jede Korporation gebildet haben, mit völliger Sicherstellung der Gläubiger vertheilt. Diese Auflösung soll in Zeit von 6 Monaten nach Kundma« chung dieses Edikts in Wirkung treten, und die Gencralkom» missariate, in deren Bezirke sich dergleichen Korporationen befinden, werden angewiesen, in Zeit von z Monaten nach dieser Publikation ihre dcrailirten Gutachten über die Voll« ziehung der Auflösung bei jeder Korporation insbesondere, und ein vollständiges Projekt der Schuldenvertheilung an das Ministerium des Innern cmzusendcn. §. 22. Die in den verschiedenen Orten des König« reiches wohueuden Juden, sie mögen sich von ordentlichen bürgerlichen Gewerben, oder noch ferner von dem Noch. Handel ernähren, bilden keine eigenen Iudengemeinden, sondern schließen sich an die christlichen Bewohne: des Orts in Eemenideangelegenheiten an, mit welchen sie nur eine Gemeinde ausmachen. Sie theilen mit den übrigen Bewohnern die Gemeinderechte und Verbindlichkeiten, je« doch mit der Ausuahme, daß die Nothhandel treibenden Juden an den Gemeindegründen jener Orte, in welchen sie wohnen (in so ferne ihnen nicht bisher schon Rechte darauf zustanden, welche ihnen Vorbehalten bleiben), keine Nutzung und keinen Antheil haben. Die Landbait oder