Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 307 (sequence 6)
- Language
- German
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aber keine jüdischen Zünfte bestehen, sondern die zu Detreibuna eines Gewerbes oder Handwerkes hinlänglich Befähig« tcn mit Pcrsonalkonzcffionen, oder auch mit erworbene» Realgerechtigkeiten versehenen Juden können sich in die bestehenden Zünfte aufnehmen lassen. Die von einem Mei« sier in die Lehre und als Gesellen aufgedungenen Juden solle» von den Zünften, wie christliche Lchrjungen und Gesellen, eingeschrieben, aufgedungen, fteigesprochen und mit Lehr« Hriefen versehen werden. Den Juden wird erlaubt, eigne Prämien für christliche Handwerksmeister, welche jüdische Kinder aufnehmen, auszusetzen. Es versteht sich, daß jeder Jude, welcher einmal zur Meisterschaft gelangt ist, selbst wieder christliche und jüdische Lehrjungen und Gesellen auf« nehmen und halten dürfe. §. 19. Eben so sollen die -Inden zu dem ordentliche» Wechsel. Groß, und Detailhandel mit ordentlicher Buch« fübrung (weiche jedoch nur in deutscher Sprache geschehen darf) zugelassen werden, wenn sie das hinreichende Ver« mögen. die gute Aufführung und die Gewerbsbefahigung, welche die Gesetze vorschreiben, ausgewiesen, und eine or« deutliche Real. oder Personalhandelskonzession nach den allgemein geltenden Grundsätzen erlangt haben. §. 20. Aller Hausier., Noch.und Cchachechandel soll in Zukunft gänzlich verboten, und eine Ansäßigma« chnng hierauf durchaus untersagt bleiben. Nur von den. jenigen hierauf bereits ansässigen jüdischen Hausvätern» welche sich dermal auf andere Art zu ernähren nicht ver« mögen, darf derselbe noch in solange fortgesetzt werden, bis sie einen andern ordentlichen Erwerbszweig erlangt §2