Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 306 (sequence 5)
- Language
- German
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utile) &on Hanseru, Feld und ander» liegenden Gründe» zu erwerben, und dieses Eigcnthum auf jede durch die Gesetze erlaubte Art zu benutzen. Das abgesonderte Ober« tigenthum (Dominium directum) über Grunde, deren Nutzeigenthum andern zusieht, so wie gutöhcrrliche Rechte überhaupt zu erlangen und zu besitzen, bleibt den Juden durchaus untersagt. Einem Juden ist jedoch erlaubt, das Obereigenthum desselben Grundes, von welchem er das Nutzeigenthum selbst besitzt, an sich zu bringen, um hievon das volle Eigenthum seines Grundes zu erlangen. Häuser und liegend? Güter, welche die Juden nicht zur eigenen Bewohnung und Bebauung, sondern zum Wie« derverkanf an sich bringen wollen, können sie nur bei öffcnt« iid>en Versteigerungen oder in Konknrsfällen jure delendi erwerben. Zur Erkaufung von Hausern, auch zur eigene» Bewohnung in der Residenzstadt, wird die Genehmigung der allerhöchsten Stelle erfordert. (. 17. Die Juden können durch indische oder christliche Dienstboten ihre Felder bearbeiten lassen; die Verwendung ausländischer Juden wird jedoch nicht gestaltet. Die Pach« tung von Feldgründen ist ihnen erlaubt, die Verpachtung untersagt. tz.!8. Die Velreibung aller Manufakturen, Fabriken, Gewerbe und Handwerke, sie mögen zünftig ober nicht zünf« tig seyn (Brauereien, Schenk. und Gastwirthschasten aus« genommen), ist den Juden, in so ferne ihrer Ansäßigma« chung nichts im Wege siehct, wie den Christen gestattet. Die zünftigen Gewerbe könne» von ihnen nur betrieben werden, wenn sie ordentlich eingeznnftet sind. Es sollen