Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 305 (sequence 4)
- Language
- German
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3°> kauf eines unbedeutenden Gutes, eines Hauses ohne Feld« bau, oder ohne Treibung eines Handwerkes, die Errich. tung eines gewöhnlichen Waarenlagers oder Dut-e, und die Treibung eines andern, wiewohl erlaubten Handels, den Juden kein Recht, weder in dem Orte ihres Aufent« halrS über die dort ftst bestimmte Zahl, noch in einem andern Orte sich ansaßig zu machen. §. 14. Auch bei der Fortsetzung rezipirter Familien Wird künftig die Erlaubniß zur Heirath auf den Schacher« Handel nicht mehr ercheilt, wenn auch die Zahl der rezi« pirten Familien hiedurch nicht vermehrt würde; sondern der die Heirath nachsuchende Jude muß neben der Aus« Weisung, daß dadurch die bestimmte Zahl nicht uberschnt« ten werde, noch besonders darthun, daß er mit Ausschluß des Echachcrhandels einen ordentlichen durch das Gesetz gebilligten Erwcrbszweig treibe, und sich und seine Fami« lie dadurch zu ernähren im Stande sey. §. 15. Um die Juden von ihren bisherigen eben so unzureichenden als gcmeinschäblichen Erwerbsarten abzn« leiten, und ihnen jede erlaubte, mit ihrem gegenwärtigen Zustande vereinbare Erwerbsquelle zu eröffnen, sollen die« selben zu allen bürgerlichen Nahrungszweigen, als Feld« bau, Handwerken, Treibung von Fabriken und Manu« fakluren und des ordentlichen Handels, unter den nach« folgenden Bestimmungen zugelassen, dagegen der gegenwärtig bestehende Cchacherhaudel allmahlig, jedoch so bald immer möglich, ganz abgcsiellt werden. §. 16. Den Juden soll daher gestattet seyn» bas volle und bas Nutzeigenthum (Dominium piemim et IV. Iabrg I. Band. N ';*'ii