Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 304 (sequence 3)
- Language
- German
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504 ralkomwissariate hintrrlegt werden. J-de untere Polizeibe« Herde erhält Hieeon den betreffenden Auszug. §. 9. Der Jude ist verbunden» dui in der Matrikel eingetragenen neuen Namen in allen seinen Geschäften zu führen. §. 10. Diejenigen Juden, welche binnen g Monaten entweder 1) ihre ׳Ausnahmsurkunde nicht vorlegen» oder 2) einen Familiennamen anzunchmen, oder z) den Unter« chanseid adzulegen sich weigern» sollen künftig lediglich als fremde Juden behandelt werden. §. 11. Jede Einwanderung und Niederlassung fcem» der Juden im Königreiche ist durchaus verboten. §. 12. Die Zahl der Judenfamilien an den Orten, wo sie dermal bestehen, darf in der Regel nicht vermehrt, sie soll vielmehr nach uiid nach vermindert werden, wenn sie zu groß ist. §. rz. Die Ansastigmachung über die Zahl an densel« ben Orten, wo sich bereits Juden befinden, oder die An« säßigmachung in Orten, wo noch keine Juden sind, kann nur von der allerhöchsten Stelle, und wird auch von der« selben nur unter den nachstchenden Voraussetzungen bewil« ligt werden: 1) wegen Errichtung von Fabriken oder gro« ß.a Handclsunternehmungea; 2) bei Ergreifung eines or« dcnliichen Handwerks, wenn sie die Ausübung eines Meisterrcchts erhalten haben; g) wuiu fle so viel an Grund und Boden zur eigenen Bearbeitung erkaufen, worauf eine Familie vom Feldbau, ohne darneben einen Handel zu treiben, sich gut ernährm kann. Es giebt daher der An«