Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 303 (sequence 2)
- Language
- German
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§. 4• Diese Polizeibehörde hat die Aufnahmsurkui.den nach Unfern frühcrn Edikten und Deklarationen vom 31, Dez. 1800, vom 19. Mär; 1807, dann 28- Juli!808 zu prüfen, und, wenn sie dieselben gültig findet, von dem Juden die Erklärung abzufordern: 1) ob und welchen be. siimmten Familiennamen derselbe, wenn er nicht schon einen hatte, annehmen wolle, und 2) ob er den durch die Konstitution deS Reichs Tit. 1. §. 8 vorgeschriebenen Un« terthanseid ablegen wolle? §. 5. Len Juden ist nicht erlaubt, hiebei Namen von bekannten Familien, oder solche, welche ohnehin schon häufig geführt werden, ju ihren künftigen Familiennamen zu wählen. ES bleibt jedoch denjenigen Juden, welche eine Handlungsfirma unter ihrem vorigen Namen führen, unbenommen, denselben noch ferner neben ihrem neuen Namen beizubehalten. §. 6. Die Polizeibehörde hat die in Folge dessen ge« gcbenen Erklärungen dem Generalkommissariate vorzn« legen, welches entscheidet: ob der Jude zur Aufnahme in die Matrikel sich eigene, oder nicht. §. 7. Wenn das Generalkommissariat den Juden M Aufnahme in die Matrikel geeignet findet, muß derselbe den oben vorgeschriebenen UnterthanSeid auf die Bibel ablegen, woraufdessen Eintragung in die Matrikel geschieht, und ihm zu seiner Legitimation ein Auszug aus derselben ertheilt wird, welche für ihn und seine Nachkommen die Stelle der bisherigen Schutzbricfe vertritt. §. 8- Die Matrikel muß den alten und den neuen Namen der Iudenfamilien enthalten, und bei dem Gene«