Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Königliches Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 302 (sequence 1)
- Language
- German
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Ilf. Königliches Edikt über die Verhältnisse der 1'üdischcn Glaubensgenossen im Königreiche Baiern, ir Max! m i l > a n I o scph, von Gottes Ena« den König in Baiern. Um den jadischen Glaubensgenossen in unserm König« reiche eine g!e!chförmige und der Wohlfahrt deS Staats angemessene Verfassung zu mheileu, haben Wir, nach Vernehmung Unftrs geheimen Staatsraths, beschlossen, und beschließen hi-mit wie folgt: tz. 1. Nur diczenigen jüdischen Glaubensgenossen kön« nen die in diesem Edikte ausgesprochenen bürgerlichen Rechte und Vorzüge erwerben, welche das Jndigenat in Unfern Staaten auf gesetzliche Weise erhalten haben. §. 2. Zum Genuß derselbe» wird die Eintragung in die bei Unfern Polizeibehörden anzulcgcnden Zudenmatrikel vor Allem vorausgesetzt. §. z. Zu diesem Ende müssen binnen drei Monaten, nach der Kundmachung dieses Edikts, alle in Unserm Reiche befindlichen Juden bei der Polizeibehörde ihres Wobnorts mit Anqebung ihres Standes, Alters, Fami« lien; 11)1 und Erwcrbungsart sich melden, und ihre Schutz« briefe. Konzessionen oder Anfenthaltsbewilligungen ur« fchristlich verlegen.