Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 277 (sequence 7)
- Language
- German
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re werbe«. Cs können jedoch bei acquirirteu Landgütern die Patrsnarrecbte von ihnen nicht au>-g ül׳r werte,!, so», deru es sind seiche wählend!Hees Gutsbe!1l>s von Un* fern näckrsibclegcncn Beamten in Urrferi« Namen zu ver. walten. Die mit den! Patronat verbundenen 'Leistungen bleiben jedoch fortwährend dem Gute zur Last. XV.?!»langend die gerichtlichen Eidesleistungen der In. den» so behält es zwar vor der Hand dabei fein Bewen» den, daß sie in der Tiegel auf der Thora geschehen müs. sin. Wenn aber hinfürs andere Eide» als Bürger. AmtS« Homagial-oder Lehneide Vorkommen können; so soll statt deren eine persönliche feierliche Angelobung desjenigen, was in den auwcndlichen Eiden enthalten ist, mit dem Ansätze: So wahr mir Gott helfe! angenommen, werden. XVI. Außer den fortwährend jährlich zu erlegenden Recep. tionsgcldern sollen die einländischcn einmal concessionirtcn Juden, als solche, nirgend mit irgend einer besonderen Abgabe belästigt werden. XVII. Alle Magistrate in Unfern Städten werden hiemittelst befehliget, denjenigen Juden, welche nach vorstehender Unserer Verordnung sich als Einländer qualificiren, wenn sie dem 2tcn und 4ten Paragraph derselben Genüge gclci. stet haben, und sich nach dem igteu §. zur Leistung deS Türgereides anmelden, bas Bürgerrecht auf die gewöhn« liche Weise zu ertheilen.