Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 8)
- Language
- German
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278 XVIil. Alle bisherige gelehüchr oder usuelle Veschränkiüigeu der Rechte jüdischer Lande seinwokner in Unser» Herzog, und Fürstenthümcrn gegen die (Ihr isten seilen kr>!st dieses aufgehoben scyn. XIX. Jnwieferne die Inden zu öffentlichen Bedienungen und Staatöämtcm;»,gelassen werden können, behalten Wir Uns bevor, in Folge der Zeit naher zu bestimmen. Gebieten und befehlen demnach allen oberen und nie« deren Civil «und Militärbehörden, auch gesummten Unfern Ilnterthanen und Einwohnern in Unser!, Landen hiedurch gnädigst und ernstlich: Vorstehender Unserer Verordnung in allen ihren besonderen Vorschriften, so viel an ihnen ist, nicht nur selbst allewege zu genügen, sondern auch darauf, daß dcnlelreu von ihren Uiuerbchordc» gehörig nachgekommen werde, ernstlich zu halten. Zur allgemeineren Belaniitmachung solcher Unserer Wiürnsineinung haben Wir diese Konstitutiv״ in dem hie« ssgen officiellen Wochenblatt abzndrncken befohlen. Ur« kundlich unter Unserm Handzeichen und Insiegel. Gege« den auf Unsrer Vesiung Schwerin, den 22. Febr.!812. Friederich Franz. 8.) A. E. v. Drandmstcin.