Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 276 (sequence 6)
- Language
- German
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Juden sind aus dm gemr:w׳eck:lichen Gründen bei dem comxetenten Richter nachzusuehe»» und das Erkenntniß de.ss'.ben soll;u Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter de» Juden hinreichend seun. .Oie Ausfertigung eines Scheidcbrieftö aber ist un« urti'ig, und soll fcahcr unterbleiben. Bei Cdrschci: ung aus landesherrlicher Machtvvllkom« nienheit treten ebendieselben Tsrschriftrn ein. XI!. Ehen;wischen Christen und Juden sollen hinfüro unverboten s yn. Jedoch müssen die Trauungen solcher Ehepaare von christlichen Predigern geschehen, auch die aus solchen Ehen erzeugten Kinder allemal getauft, und »ur in der christlichen Religion erzogen werden. XiU, Da die Juden ihren bisherigen Gebrauch, daß die ersigebocnen Sohne allem«! einen doppelten Erbthcil, die Töchter hingegen von den Vätern einen bclichigen Ausspruch erhalten, für ein in ihrer Religion begründetes Recht an. sehen; so soll es dabei fernerhin verbleiben, und haben Unsere Gerichte in den ihnen vorkommendcn Erbthcilungü« Angelegenheiten hiernach ihre Erkenntnisse unter den jüdi. scheu Glaubensgenossen, mithin mit Ausschluß des im vorhergehenden §. bezeichntte» Falles und der daraus her« rührenden Beerbungen, als bei welchen das gemeine Recht zur Richtschnur dienen muß, allemal c>nznr>chken. XIV. Denen als Enilandcr aufgcnommenen Inden soll ge« stattet fei)», Grundstücke jeder Art in Unfern Städten,wie aus dem Laude, gleich Unfern christliche» Untcrthaneu zu