Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 275 (sequence 5)
- Language
- German
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Lanbcseinwohncr, sich zuvor Unsere spccielle landesherrliche Erlaubniß bewirken, und den ihm dabei gesetzten Dedin« gungcn unterwerfen muß. Die mit einem Hanstchandels« Pr!o1lcgio versehenen Inden sollen die ihnen darin gegebene Erlaubniß, so lange überhaupt noch Conccssionen zum Hausircn crrheilet werden» und nicht anders als in dem in ihrem Prwilegio bestimmten Maaße, behalten. X. Wenn ihnen gleich in der Feier des Sabbaths und der Beobachtung sonstiger Rcligionsgebrauche nichts vor« geschrieben sch» soll; so wird doch hicmit allgemein fcsigcsetzt, daß jüdische Soldaten, Lehrlinge oder Gesellen bei christlichen Meistern, in öffentlichen christlichen Acmtern stehende Inden und überhaupt alle Inden, die mit Chri« sie,! in Verbindung treten, ihre damit nicht vertraglichen Gebrauche niemals znm Vorwände sollen nehmen dürfen, sich ihren übernommenen Verbindlichkeiten zu entziehen, daß sie sich deren vielmehr, bei Verlust ihrer durch diese Unsere landesherrliche Anordnung erhalrenen Rechte, auch, den Umstanden nach, anderer angemessenen Strafe, in allen Fällen enthalten sollen, wo selbige ihren Dienst« oder contrattlichen Pflichten im Wege sind. XI. In Ansehung der jüdischen Ehen, mithin auch der Ehescheidungen, der verbotenen Grade, der Trauerzeit, der Ehcvrrtrage, und der von andern abhängigen Lon« scnse zu selbigen, und dergleichen, müssen in Zukunft, mir alleiniger Ausschließung der Lrauungs-Ceremonien, alle für Unsere christlichen Untcrthancn vorhandenen Gesetze gelten und beobachtet werden. Die Ehescheidungen der