Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 274 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2304627-2304640-2304641-2306347--03824-2306763- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
74״ ttbcn Inden richtig und genou zu verzeichnen, bei Vermei« d::ng einer Strafe von zwanzig NGlr. für jeden Fall, da Ließ länger als drei Tage versäumet wird, neben der un* fchlbarcn Absetzung von der Vorsiehersielle. In kleinern Städten, wo keine großen Judengemeinden mit mehreren sichern Vorstehern befindlich sind, soll dieß Kirchenbuch zu desto mehrerer Glaubwürdigkeit in den Händen des Ma« gistrats seyn, welcher für die Gebühr von 16 ßl. für jeden Fall dafür sorgen soll, daß derselbe von den Vorstehern angemeldct, und unter obrigkeitlicher Aufsicht ins Buch eingezeichnet werde. Vlll. In Absicht des Gerichtsstandes und der Vormund« schäften soll zwischen Christen und Juden kein Unterschied Statt finden. Alle Rabbinische Gerichtsverwaltung soll hingegen gänzlich aufgehoben seyn. und die Rabbis sollen sich schlechthin in gar keine weltliche Händel ihrer Glau« bensgenossen auf irgend eine Weise mischen. IX. Den >n Unfern Landen recipirten Inden sieht ein je« dcä, den übrigen Laudeseinwohnern erlaubtes Gewerbe unter gleichen Bedingungen und Vrrpfiichtungen, in ge« sammten Unfern Städten und Flecken, wie auf dem plat« reu Lande, frei; und sollen sie also auch nicht von Hand« werken, Zünften und Aemtern Mitte um ihrer Religion willen ausgeschlossen werden. Es versteht sich dabei von selbst, daß, wenn ein csneesüonirter Jude den Hausirhandcl oder sonst irgend ein n cht allgemein in Unfern Landen gestattetes Gewerbe treiben will, er dazu eben so, wie Unsere christlichen!