Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 273 (sequence 3)
- Language
- German
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Namen der Obrigkeit ibres Wohnorts anzeigen, welche die intendirte Veränderung solcher Namen Unserer Regie« rung vorlegcn, und nach deren Genehmigung auf einmal in den öffentlichen Blättern bekannt machen soll. Auf die Verabsaumnng der Anmeldung und Anzeige des anznneh. wenden Namens steht die Strafe des Vcrlusts des bis« herigen Privilegli. Von den künftig etwa aufzunehmenden fremden Ju« den soll der neue Gcschlechlsname ebenfalls allemal publi« met werden. V. Die einlandlschen Juden sind verpflichtet, sich bei der Führung ihrer Handelsbücher und bei Abfassung ihrer Vertrage oder Testamente, bei Strafe der Nichtigkeit und Ungültigkeit, jederzeit der Deutschen oder einer andern lebenden Sprache, nie aber des sogenannten Jüdisch. Deutschen zu bedienen; auch ihre Namen nicht anders als mit deutschen oder lateinischen Schriftzügm zu schreiben. VI. Indem ihnen die Unterweisung ihrer Kinder in ihrer Religion allein überlassen bl-ibr; soll zugleich den jüdischen Kindern auch der freie Zutritt zu allen christlichen Cchu« len ohne Ausnahme offen, und allen christlichen Lehrern untersagt seyn, ihnen die Aufnahme darin zu verweigern, oder sie auf einige Art zurück zu sitzen. V». Den Versichern aller Juden-Gemeinden in Unfern Landen wird hiedurch zur Psiicht gemacht, genaue Kirchen, buchrr zu surren, und darin künftig die vorfallenden Ge. burts-und Sterbe.Tage, auch dieVcrhcirathungen eines