Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Landesherrliche Konstitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 272 (sequence 2)
- Language
- German
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tionett gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen. II. Ihren Sühnen, welche sich selbst in Unfern Landen «tabliren wollen, und sich deshalb, mit genügender Be« scheinigung ihrer Fähigkeiten dazu, bei Unserer Regierung anmelden werden, soll die Conccsston da;», anstatt der bisherigen Scbntzbriefe und Privilegien 7 crrhcilt werden, und sie sollen sodann eben derselben Rechte sich;11 erfreuen haben, alö ihre Väter genießen. m. Fremden Juden bleibt der Eintritt in Unsere Land« zur Turchreise, ober zum Betrieb erlaubter Handelsge« schäfte fernerhin nach den bisher bcsichenden Landesgeft« <׳-en, insonderheit Unserer Verordnung vom 14. Oct. ign, verstauet. Es ist ihnen aber nicht erlaubt sich in Unfern Landen!,iederzulassen, wenn sie nicht zuvor von Uns ein Naturalisations. Patent und eine Concession zu irgend ei« nem Gewerbe erwirkt haben; in welchcin Fall sie den ein« ländischen Juden gleich zu achten sind. Auch dürfen sie nicht als Gewerks. oder Hausdiener angenommen werden, sondern cs behält deshalb bei Unserer Verordnung vom 14. Aug. 1810. in der Regel das Verbleiben, insvfrrne Mir Uns nicht in e!n;elnen Fällen aus bewegenden Grün« den entschließen wogten, einem rccipirtcn Juden die An« nähme eines ausländischen Gehülftn zu gestatten. IV. Alle einländische Juden sollen fortan festbestimmte erbliche Familien - Namen führen. Die bereits privilegirten sollen binnen vier Wochen den von ihnen gewählten