Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Merkwürdige Bekanntmachungen im Königreiche Westphalen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 118 (sequence 7)
- Language
- German
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Religion-unabhängig von b;n £־i:ncrn einer andern feilte. Jede hAligionspanhei ist daher verd.inden, d: Kosten ihres Gottesdienstes -n-m r-,, ,ragen, und alle an־ dcre können keiner Art von Tr!..az dazu unterwerfen ׳werden Ich ersuche cic, mein Herr Präfekt» t!e verschiede« nrn geistlichen Behörden Ihres Departements an diese Grundsätze zu erinnern, ihnen die größte Publ:c!tät zn ge> de», und auf ihre Beobachtung rrvaüren. Empfangen Eie die Dcrsicherunz «reiner velikemmeneu Hochachtung. Der Unterzeichnet, Graf von -iD o l ff r ad r. 3• Gerichtlich? Vorladungen an den Cabbatyen und Festtagen der Israeliten. Obgleich der bürgerlichen Prozeßordnung gemäß keine Vorladung an gesetzlichen Festtagen vorgencm.meu «erben foUcn r ereignete cs sich dennoch Nicht selten, daß bk! Ult« terlhanen jüdischen Glaubens hierin, neahrsheinlich aus unrichtiger Deutung der Cache» Ausnahn-en gemach: wurden, die, wie natürlich, auf die (,'׳emuther. frommer Israeliten einen unangenehmen Eindruck machen ninstren. Das Konsistorium der Israeliten stellte demnach solches Hebern Ons gehörig vor, worauf folgende hb.rale Be. kanntmachungen erschienen, die auch bereits von solchem den sammtlichen Syndikaten noch besonders milgelhcllr worden sind.