Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 9)
- Language
- German
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62 §. ZS. Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Genehmigung Unscrs Ministerii des Innern, gelangen. h. 33. Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und Freiheiten. §. 34. Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kirchenbediente, noch als Ährburschen, noch zu Gewerks - oder Hausdiensteu angenommen werden. Es erstrecket sich jedoch dieses nicht auf diejenigen in Dienste» stehenden Juden, welche zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen Edikts bereits in Unfern Staaten befinden. §. 35. Diejenigen!inländischen Juden, welche ge« gen diese Vorschrift (§. 34.) handeln, verfallen in 300 Thaler Strafe, oder im Fall des Unvermögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung der Strafen vorhandenen allgemeinen Vorschriften angemessene GesanguWrafc, und der frcinde Jude muß über die Gränze geschafft werden. §. 36. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handelsgeschastc gestartet, lieber das von denselben und gegen dieselben zu beobachtende Verfahren sollen die Polizeibe- Hörden mit einer besonder»! Instruktion versehen werden. 37. Wegen des Verbots »vider das Hausiren überhaupt hat es bei den Polrzeigestyen auch in Absicht der Juden sein Bewenden.