Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 61 (sequence 8)
- Language
- German
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61 §. 27• Zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter den Juden» ist das Erkcnntniß des gehörigen Richters hinreichend, und die Ausfertigung eines Scheidebriefes nicht nothwendig. §. 28• Da, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, neue Gesetze auf vergangene Fälle nicht gezogen werden können, so sind die Streitigkeiten über Handlungen, Begebcnhcitcn und Gegenstände, welche daö bürgerliche Privatrecht der Juden betreffen, und sich vor der Publikation der gegenwärtigen Verordnung ereignet haben, nach den Gesetzen zu beurtheilen, die bis zur Publikation dieses Edikts verbindend waren, wenn nicht etwa die bei jenen Handlungen, Begebenheiten und Gegenständen Jnteressirte, insofern sic dazu rechtlich befugt sind, sich durch eine rechtsgültige Willenserklärung den Bestimmungen der gcgcnwärtigen Verordnung, nach deren Publikation, unterworfen haben sollten. §. 20. In Absicht des Gerichtsstandes und der da« mit verbundenen vorniundschaftlichen Ä.׳r»oaltuNg siudct ebenfalls zwischen Christen und Juden kein Untcrschieo,tau Nur in Berlin bleibt cs vorerst bei dem den Juden ange« wiescnen besonderen Gerichtsstände. §. zo. In keinem Fall dürfen sich Rabbiner und Juden -Aeltestcn weder eine Gerichtsbarkeit noch eine vor« mundschaftliche Einleitung und Direktion anmaßen. tz. gi. Fremden Juden ist es n.cht erlaubt, in den hiesigen Staate» sich nieder;u>assen, so lange sie nicht das preußische Ltaatsbürgerrccht erworben haben.