Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 63 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2304627-2304640-2304641-2306299--03539-2306552- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
63 H. In Königsberg in Preußen, in Breslau und Frankfurt an der Oder dürfen fremde Juden, so lange die Meßzeit dauert, mit Genehmigung der Obrigkeit, sich aufhalten. §. 39. Die nölhiqen Bestimmungen wegen des Uuterrichts der Juden werden vorbebalten, und es sollen bei der Erwägung derselben, Männer des jüdjscben Glau« bensbekenntnisses, die wegen ihrer Kennnnssc und Rechtschassenheic das öffentliche Vertrauen genießen, zugczogen und mit ihrem Gutachten vernommen weiden. Hiernach haben sich unsere sämmtliche Staatsbchvr« den und Unterlhanen zu achten. Gegeben Berlin, den uten Marz!812. Friedrich Wilhelm. Hardenberg. V. Misccllen. Sonderbare Ansicht eines alten Moralisten. In einem alten, besonders für Israelitinnen bcstimnttea Erbauungsbuche, steht unter andern folgende originelle Stelle: ״-Die Arniuth ist recht aut für die Jsrae-- litt», wenigstens ist cs sehr nützlich, daß man, ungeachtct man Vermögen besitzt, armer zu ftyn scheine, als man