Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 7)
- Language
- German
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60 Religionsbegriffe und des Kultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig gebunden sind. h. 22. Bei den Eidesleistungen der Juden sind daher die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 10. §. 317 — 351. »och ferner ju beobachten. §. 23. Auch muß es bei der Festsetzung der Allg. Ger. Ord. Th. 1. Tit. 10. §. 352. und der Krim. Ord. h. 335. Nro. 7. und §. 357. Nrv. 8-, daß kein Jude in den benannten Kriminalfällcn zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden darf, so wie bei den daselbst bestimmten Wirkungen eines freiwillig geleisteten Zeugen« eides, künftig verbleiben. §. 24. In Ansehung der Präsentation der Wechsel am Sabbath, oder an jüdischen Festtagen, behalten die §§- 989- 992. des Allg. Landrechts Th. 2. Tit. 8ihr« fortdauernde Gültigkeit. §. 25. An die Stelle der, nach dem Allg. Landrechte Th. 2. Tit. 1. §. 136. zu einer vollgültigen Che erforderlichen Trauung, tritt bei den Ehen der Juden die Zusammeukunft unter dem Trauhimmel und das feycrliche Anstecken des Ringes, und dem in §. 138vcrordneten Auf« geböte, ist die Bekanntmachung in der Synagoge gleich zu achten. tz. 26. Auf die Trennung einer vollzogenen gültigen Ehe kann jeder Thei! aus den in dem Allg. Landrechte Th. 2. Tir. 1. §. 669 - 7:8. festgesetzten Ursachen autragen.