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Sulamith · 1812-01-01 · Heft 1 · p. Seite 59

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Journal
Sulamith
Volume
4 (1812)
Issue
Heft 1
Article
Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
Date
1812-01-01
Page
Seite 59 (sequence 6)
Language
German
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59 $. 15• Sie sind <1&cr gehalten» alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten;u erfüllen, und mit Ausnahme der Stollgebühren gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger,;u tragen. §. 16. Der Milirarkonscription' oder Kantonpflich« tigkeit, und den damit in Verbindung stehenden besondcrn gesetzlichen Vorschriften sind die einlandischen Juden gleichfalls unterworfen. Die Art und Weise der Anwendung dieser Verpflichtung auf sie wird durch die Verordnung wegen der Militarkvnseription naher bestimmt werden. §.!7. Ehebündnisse können einlai.discheJuden unter sich schließen, ohne hierzu einer besoudern Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheins zu bedürfen, insofern nicht nach allgemeinen Vorschriften d:e von Andern abhangige Einwilligung oder Erlaubniß zur Ehe überhaupt er« forderlich ist. §.!8- Eben dieses findet statt, wenn ein einlandischer Jude eine ausländische Jüdin hcirathct. §. 1y. Durch die Heirath mit einer einlandischen Jüdin erlangt aber kein fremder Jude das Recht, in hie« sigcn Staaten sich niedcrzulassen. §. 20. Die privatrcchtlichen Verhältnisse der Juden sind nach eben denselben Gesetzen zu beimheileu, welche andern preußischen Staatsbürgern zur Richtschnur dienen. $. 21. Ausnahmen finden bei solchen Handlungen und Geschäften stark, welche wegen Verfchndenheit der

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