Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 5)
- Language
- German
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§. 6. Diejenigen Juden, welche den Vorschriften §. 2. und 3. zuwider handeln, sollen als fremde Juden angesehen und behandelt werden. §. 7. Die für Einlander zu achtenden Juden hinge» gen sollen, insofern diese Verordnung nichts Abweichcndes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen. §. 8- Cie können daher akademische Lehr-und Schul» auch Gemeinde-Aemter, zu welche» sie sich geschickt ge» macht haben, verwalten. §. 9. In wiefern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden können, behalten wir uns vor, in der Folge der Zeit, gesetzlich zu bestimmen.?. io. Es stehet ihnen frei, in Städten sowohl, als auf dem platten Lande sich nicderzulasscn. §. 11. Sie können Grundstücke jeder Art, gleich den christlichen Einwohnern, erwerben; auch alle erlaubte Gewerbe mit Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vor» schrlften treiben. §. 12. Zu der aus dem Ctaatsbürgerrechte stießen» den Gewerbefreiheit gehört auch der Handel. §. 1g. Den auf dem platte» Lande wohnenden In« den und ihren Angehörigen steht nur frei denjenigen Han» del zu treiben» der den übrigen Bewohnern desselben ge» stattet ist. §. 14. Mit besonder» Abgaben dürfen die einlandischen Juden, als solche, nicht beschwert werden.