Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 4)
- Language
- German
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5/ Familiennamen führen, und daß sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Vertrage und rechtlichen Willenserklärungen der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Namensunterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer Schriftzüge sich bedienen sollen. h. g. Binnen 6 Monaten, von dem Tage der Publikation dieses Edikts an gerechnet, muß ein jeder geschützte oder koncessionirte Jude vor der Obrigkeit seines Wohnorts sich erklären, welchen Familiennamen er beständig führen will. Mit diesem Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verhandlungen und Ausfertigungen, als im gemeinen Leben, gleich einem jeden andern Staatsbürger, zu benennen. §. 4. Nach erfolgter Erklärung und Bestimmung sei« nes Familiennamens erhält ein jeder von der Regierung der Provinz, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ein Zeug« niß, daß er ein Einläudcr und Staatsbürger sey, welches Zcugniß für ihn und seine Nachkommen künftig statt des Echutzbriefes dient. §. 5. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Polizeibehörden und Regierungen wegen Bestimmung der Familiennamen, der öffentlichen Bekanntmachung dersel« den durch die Amtsblätter. und der Aufnahme und Fortführnng der Hauptverzcichnisse aller in der Provinz vor« handelten jüdischen Familien bleiben einer besonder» Instruktion Vorbehalten.