Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 4 (1812)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Bürgerliche Verbesserung der Israeliten im Königreich Preußen
- Date
- 1812-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2304627-2304640-2304641-2306299--03532-2306545- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
56 thaten des gütigen Monarchen überall und stets würdig zeigen, und dadurch einen desto großern Beweis geben werden, wie sehr sie verdienen, in Ansehung der bürgerlichcn Rechte mit allen übrigen Unterkhanen des Staats ohne Ausnahme völlig gleichgestellt zu seyn. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen re. rc. Haben beschlossen, den jüdischen Glaubensgenossen in Unserer Monarchie eine neue, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung zu ertheilen, erklären alle bisherige, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für die Juden für aufgehoben, und verord« n'en, wie folgt: §. 1. Die in Unfern Staaten jetzt wohnhaften, mit Generalprivilegien, Naturalisativnspatenten, Schutzbriefen und Konccsstonen versehenen Juden und deren Familien sind für Einlander und preußische Staatsbürger zu achten. 2. Die Fortdauer dieser ihnen bcigelcgten Eigen« schafr als Einlander und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: daß sie festbestimnite 5) Die Matrikel bei Promotionen auf Uni- Versitäten kosteten das Dupluni * *). 6) Die Servisabgaben der Juden beliefen sich um 3-» Prccent höher als die der Cbristc» u. s. w. *) Als ei 11 Preußisches Kolleg»!»! meMmm einst wegen dieser dovpelten Forderung von der Obrigkeit zur Rede gestellt wurde, gab es zur Antwert: ״glicht, daß es die Statute» verschrieben, sondern die )»den wäre» überall in» bürgerlichen Leben deieno״» a״״»- tioiiib!!"