Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1811)
- Article
- Schriften von, für und über Israeliten [Rezension]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 407 (sequence 11)
- Language
- German
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4°7 5) Was sonst persönlichen Dienst bei Feuersbrunst «nd andern Nothfallen betrifft, deren Ew. rc. in Ihrem Schreiben erwähnen, so wäre dazu nicht einmal die Einraumung der Bürgerrechte erforderlich. Wie gesagt, die Juden dürfen gesetzlich, wenn nur irgend ein Nothfall rilltritt, alle ihre Zeremonial - Gesetze übertreten, und es würde bei ihnen nicht einmal als ein Religions-Zwang angesehen werden, wenn man sie dazu anhalrcn wollte. Sind sie bisher in einer gewissen stupiden und impasüblm Faulheit geblieben, so war es nur Folge einer zu großen, aus ihrer Entbehrlichkeit entsprungenen Nachsicht. Hauptsächlich kommt es darauf an, daß Sie bei Ih« rer bevorstehenden wohlthätigen Maasregcl, in Betreff der Juden, durchaus auf die Einwendungen und Vorsiellungen dcr Rabbinen und Juden. Aeltesten nicht achten. Liese sind als Organe der Gemeinden, aus vielen egoistischen oder superstitieusen Gründen, im Stande alles;u verhurdern, und so lange es ihnen möglich ist,— d. h. so lange als die Gesetze nicht schon prolnulgirt sind, und der Gegenstand noch discutirt wird — alles aufjubietrn, um die gute Sache zu Hintertreiben. Die Zeit vor oder nach dem gegebenen Gesetze ist von der äußersten Wichtigkeit, indem die Religion selbst den Juden nicht nur erlaubt, sondern sogar befiehlt, selbst mit Uebertreiung der Ceremonial- Gesetze, den Regierungs- Befehlen oder Königs-Geboten (Ziviü Laaielctiij zu §e» horchen.