Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 6 H. (1811)
- Article
- Schriften von, für und über Israeliten [Rezension]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 405 (sequence 9)
- Language
- German
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4°J immerfort von Seiten der Administrirtett alle Mittel aufgeboten werden, um die Conscribirten dem Militär - Dienst zu entziehen, und von Seiten der Administration beständig Gesetze dagegen verfügt werden müssen rc. — 3) Alle diese Schwierigkeiten *) fallen weg, sobald der Fall der Nothwendigkeit eintritt, und Selbsterhaltung sowohl, als Landesgesetz, nämlich wenn dieses erst einmal als solches bestehet, und streng gchandhabt wird, gelten für Nothwendigkeit, und erlauben ge setzmäßig die Ucbertretung andrer Gesetze. So lange daher das positive Gesetz nicht vorhanden ist, und die jiidi. sche Obrigkeiten über die Sache befragt werden, läßt sich immer erwarten, daß sie die Religion als Hinderniß ent» gegen setzen werden; cM!rt aber das Landes-Gesetz erst, und läßt die Regierung sich durch keine Vorstellung oder Jntriguen irre machen, so wird der scrupulöseste zum Dienst verpflichtete ebräische Jüngling, bei seiner Anfrage um Rath, von jedem Rabbincn ex post die nöthige Dispcn« sation erhalten. Dieß ließe sich durch viele Beispiele be» weisen, und verdient, wie ich glaube, besondre Beherz,» gung.- 4) Ucberhaupt muß man doch unpattheiisch gestehen, daß bei den Juden rn e!ner ziemlich kurzen Zeit ungeheure Progressen zur Kultur gemacht worden sind- Im Grunde kann man den Anfang ihrer ganzen allgemeinen ״) Der Verfasser handelte von dechcnigen, die in der jü? bischen Religion dem Militär ׳ D!«nst entgegen sepn sollen.