Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd.4 H. (1811)
- Article
- Verfügungen, die Israeliten im Herzogthum Sachsen-Meinigen betreffend
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 8)
- Language
- German
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Rekiglonsverwandter den andern wegen der Ausübungund Gcbrau61e seiner Religion verspotten und beleidigen; soll, bei Vermeidung nachdrücklicher Straft ׳.wo Unfcrcr ernst׳ lichcn Ungnade, Dagegen sollen aber auch die Uns zum besonder!, Wohlgefallen gereichenden Beispiele der gegenseitigen Hnlfs« lcisiunq und Toleranz Unserer christlichen und jüdischen Untrrthancn zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zur allgc» meinen Nachahmung empfohlen werden. Schließlich werden die betreffenden Herzogs. Aemter angewiesen, sogleich nach der Behandigung dieses Patents, resp. vi couimissionis, die erforderliche Untersuchung vor-- zunehmen, um die Tabellen über die in ihren Amts-und Konimissionsbezirken vorhandenen jüdischen Familien und Individuen zu verfertigen oder resp. zu ergänzen und zu berichtigen, wobei jede Judenfamilie anzuhaltcn ist, für sich und ihre Nachkommen sogleich einen deutschen Fami» lienngmrn zu wählen und sich damit in die Judenmatrikcl cinschreiben zu lassen, welcher künftighin bei allengerichtlichen Handlungen und Ausfertigungen zu gebrauchen ist. Oie fraglichen Matrikel» sind hierauf, in bcglaubten Abschriften, an Unsere Regierung zur Aufbewahrung sowohl, als zur Eutscheidungsnorm für künftige Aufnahms- und Hcirathsgesuche einznsenden. Wir befehlen unfern hohen und niedern Gerichten Vasallen, Stadtrathen und Gemeinden, so wie resp. allen Unsen, getreuen Unterthancn hierinit genadigst und ernst» lichst, sich nach den vorenthaltenen Vorschriften gehörig zu achten und resp. über deren Befolgung zu wachen, b«r