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Sulamith · 1811-01-01 · 1 Bd.4 H. (1811) · p. Seite 254

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Journal
Sulamith
Volume
Dritter Jahrgang 1810-1811
Issue
1 Bd.4 H. (1811)
Article
Verfügungen, die Israeliten im Herzogthum Sachsen-Meinigen betreffend
Date
1811-01-01
Page
Seite 254 (sequence 7)
Language
German
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254 Tagelöhner zum Feldbau, durch Prämien und sonsten, möglichst zu befördern suchen wollen. Zur Erleichterung der, den hiefigm Juden noch fehlenden Bildung und zur allgemeineren Verbreitung gemein« nütziger Kenntnisse unter denselben, eröffnen Wir ihnen hiermit den Zutritt zu allen Schulen und Lehranstalten in den hiesigen Landen, ohne alle Einschränkung und auf dieselbe Weise, wie der Besuch derselben den übrigen Landeskindern zusteht, wobei sie, zur Verhütung aller Miß- Verständnisse, von den zum Religionsunterricht bestimmten Stunden ausdrücklich dispensirt werden. Armen Juden-?naben, welche sich durch ganz vorzügliche Talente für die Wissenschaften auszeichnen, sichern wir die Theilnahme an den, zur Unterstützung unbemittelter Studierender, vorhandenen milden Stiftungen und Stipendien zu, und behalten Uns, nach Befinden, auch die Unterstützung derer vor, welche außerordentliche Talente für die Künste zeigen werden. Wir setzen dabei fest, daß alles, was auf die sittliche und bürgerliche Vervollkommung der Juden Bezug hat, von allen Unfern Behörden und Gerichtsstellen unentgelt« lich geschehen und expedirt werden soll. Wir versehen Uns übrigens zn allen Unfern getreuen Unterthancn, daß sie sich, ohne Rücksicht auf die Verschie» denheik des Glaubens, wie es einem jeden rechtschaffenen Mitbürger gegen den andern geziemt, unter einander betragen nnd dadurch die Pflichten erfüllen werden, welche in dieser Hinsicht allen Religionen vorgeschriebe» sind. Ins« besondere aber erneuern Wir hiermit die Verbote, daß kein

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