Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd.4 H. (1811)
- Article
- Verfügungen, die Israeliten im Herzogthum Sachsen-Meinigen betreffend
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 253 (sequence 6)
- Language
- German
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sich als Fre>me,ster auf ihr erlerntes Handwerk nahren zu dürfen. Wir wollen aber auch noch außerdem d,eAnnahm׳ jüdischer Lehrlinge durch besondere Prämien für die Mci« sier, und die Anmeldung der erstern hierzu durch die Be׳ ftciung derjenigen, welche sich aus einer jüdischen Familie zuerst dazu entschließen werden, von der Militärkottskrip» tion, während der ersten sechs Jahre, befördern lassen. Um besonders der armern Klasse u. s.w. einen sichern und gemeinnützigem Erwerb zu verschaffen, wollen wir an jedem dermal,gen Wohnort der Juden eine Wollenspinnt» rei für das hiesige Tuchmacherhandwcrk auf öffentliche Kosten anlegen lassen. Zu dem Ende sollen aus den resp. Jndenschaften sofort, nach der Bekanntmachung dieses Patents, taugliche Subjekte ausersehen, und in der hiesigen Spinnanstalt gehörig unterrichtet werden, um zu sei« uer Zeit den gedachten Spinnereien verstehen zu können. Wir versprechen uns von dieser Maaßregel desto grc ßern Nutzen für die ärmer« Jndenfamilien» da diese Be schäftigung vorzüglich aiich fiir das weibliche Geschlecht geeignet ist, welches sich bei dm Juden bisher nur auf die kümmerlichste Weise vom Stricken ». s. w. zu ernähren suchte. Auch sollen die armern Jndenknaben, welche zu Er lernung eines Handwerks vorzüglich Lust und Fähigkeit vu gen, durch die, von den Wanderschafts. Dispensationen dazu bestimmten Beiträge , nnterstütz^ werden, wie wir denn auch endlich noch die Annahme jüdischer Knechte n,,h