Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd.4 H. (1811)
- Article
- Verfügungen, die Israeliten im Herzogthum Sachsen-Meinigen betreffend
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 5)
- Language
- German
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Wir befehlen sammtlichen Gerichtsstellen, zu Ver« Hütung aller bisher bestandenen Mißbrauche, auf die Be. folgung dieser Vorschrift besonders wachsam zu seyn, und die etwaigen Uebcrtretungcn derselben, nach Befinden, ge. hörig zu ahnden oder zur hohem Anzeige zu bringen. -Zur Beförderung des Nahrnngsstanbes der Juden und um denselben d>e Gelegenheit zu verschaffen, sich auf eine andere Weise, als bisher» ernähren zu kvn« »cn, haben wir beschlossen, 1) daß ihnen an ihren Wohnorten resp. auch fernerhin gestattet seyn so», Hauser und Grundstücke z>i besitzen und zri erwerbe», oder auch zu pachten: der Besitz der Grundstücke wird ihnen aber nur unter der Be. hiiiguna znaestanden, daß sie solche selbst oder durch jüdisches Gftn:de und jüdische Tagelöhner bebauen*). -) Daß ihnen die Anlegung von Fabriken und Mannsaltnre!׳, zur Beschäftigung jüdischer Arbeiter, nicht nur vcrstatlet» sondern solche auch möglichst untere stutzt werden soll, sobald sich enngcr Erfolg dabk׳ voranssehen lassen wird, und 3׳) daß ihnen die Erlernung der Professionen und Han. werke aller Art erlaubt seyn soll, wobei Wir jedem christlichen Meister gestatten,(?) jetzt jüdische Lehrlinge anzunehmcn. Wurden sich die jüdischen Professionisten und Handwerker» über ihre Aufnahme in die tesp. Zünfte, mit diesen nicht vereinigen können, so sichern Wir denselben im Voraus die Erlaubmß zu, 1 Sollten die dortigen Israeliten »robl schon setzt die Fällig״ keilen dann baden? D• H