Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd.4 H. (1811)
- Article
- Verfügungen, die Israeliten im Herzogthum Sachsen-Meinigen betreffend
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 251 (sequence 4)
- Language
- German
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-- 2jr Als Landesunterthanen sind die Inden den in den hiesigen Landen cingcführten Gesetzen und bestehenden Vcr« .ordnungen unterworfen, u.s.w. -Uebrigens weisen wir die jüdischen Schulanstaltcn an Unsere Schulkommission und die jüdischen Almosenansialten an Unsere Allmosenkommission, von wclchen Behörden Wir, nach vorgangiger Untersuchung des gegenwärtigen Zustandes der fraglichen Schulen-und Al« mosenansialten, ausführliche Berichtserstattung und zweckmäßige Vorschläge über die Verbesserung desselben erwarten. Wir werden hierauf auch in dieser Hinsicht durch Unsere Entschließungen zu bethatigen nicht verfehlen, wie sehr Uns die Beförderung der wahren Wohlfahrt Unserer jüdi« schen Unterthanen am Herzen liegt. Dem Rabbiner und den Parnasien können irgend einige Jurisdiktionsbefugnissc nicht überlassen bleiben oder zugestanden werden. Die Belegung mit Dann-und Schulstrafen wird daher blos auf Kirchendisciplinsachen eingeschränkt, und der Parnas kann solche nur, nach vorgangiger schriftlicher Genehmigung des Landrabbiners, anwenden. Es versieht sich jedoch von selbst, daß dagegen die Berufung an das Iudenschaftsgericht oder an die betreffende höhere Behörde statt findet. In allen andern Fällen darfdie Anwendung des Bannes blos auf eine schriftliche Anweisung des IudenschaftLgceichts geschehen