Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd.4 H. (1811)
- Article
- Verfügungen, die Israeliten im Herzogthum Sachsen-Meinigen betreffend
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 250 (sequence 3)
- Language
- German
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25 0 sollen, als es die bestehenden Verhältnisse erlauben. Auch soll ihre Wahl nach der Analogie der Schultheißen-Küh« ren geschehen, ihre Besoldung aber aus den bisher dazu bestimmten Fonds genominen werden, welche Wir durch die Einnahmsgebühren von den öffentlichen Abgaben der Juden vermehren lassen wollen. Nach zehn Jahren darf kein Jude, welcher Handel treibt, zum Parnas gewählt werden, und wenn es bis dahin an andern tauglichen Subjekten hierzu fehlen sollte: so wollen wir uns die Ernennung der Parnass« Vorbehalten. Aus den bisherigen Juden-Ordnungen werden Wir, nach Vergleichung und Prüfung derselben, auf das er. stattete Gutachten des zu ernennenden Rabbiners, eine dem Geiste der Zeit und dieses Patents entsprechende Indengemcindc - Ordnung entwerfen, und bekannt machen las« sen. In derselben wird insbesondere die Repartition und Aufbringung der Beitrage zu den jüdischen Gemeinde - La« sien, deren Administration und die Rcchnungsablage hier« über regulirt, und den dahin gehörigen, im gegeuwarti« gen Patent nur in den Grundlinien angegebenen Vestim« mungen und Vorschriften, die erforderliche Ausführlich« feit ercheilt werde». Die bisherige» Inden-Ordnungen behalten daher ihre Gültigkeit nur noch in so ferne, als hier keine andere Vorschriften erthcilt worden, und bis die allgemeine Juden-Ordnung an deren Stelle tritt. Es wird aber vorläufig allen Juden - Gemeinden bei Etrafs- Vermeidung untersagt, von der Publikation dieses Patents an, irgend eine Anlage oder Abgabe auszuschreiben und;»'erheben, welche nicht die Genehmigung der betreffenden Behörde erhalten hat.