Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd.4 H. (1811)
- Article
- Verfügungen, die Israeliten im Herzogthum Sachsen-Meinigen betreffend
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 249 (sequence 2)
- Language
- German
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249 sthehen müssen, haben wir die Ernennung eines Landrab« biners beschlossen. In allen, das allgemeine Beste der Judenschaft be» treffenden Angelegenheiten, wird derselbe als deren nach, stcr Vorstand und Sprecher betrachtet werden. Außer den gedachten Funktionen soll ihm auch die Cpecialaufsicht auf den Schulunterricht und Gottesdienst, ingleichen über die milden Stiftungen und Armenanstaltcn aller jüdischen Gemeinden, so wie die Führung der Geburts -, Heiraths- und Cterbclisten, nach Art der Kirchenbücher, übertragen werden. Die sammtlichen Juden. Gemeinden haben daher, nach dem Vcrhältniß ihrer Größe, resp. einen oder zwei Kandidaten hierzu in Vorschlag zu bringen, welche für das erstemal Ausländer seyn dürfen. Aus diesen werden Wir, nach deren vorgängigcr Prüfung, den vorzüglichsten erwählen und bestätigen, es wäre denn, daß Wir Uns durch die Untauglichst der vorgeschlagencn Subjekte, zu Beförderung Unserer wohlgemeinten Absichten für die bessere Bildung der Inden, bewogen finden würden, einen dazu geeigneten Landrabbincr selbst auszncrsehen. Die Besoldung desslben ist aus den Fonds und Gebühren zu nehmen, welche bisher für die auswärtigen Rabbiner bestimmt waren, in subsidium aber durch Bei» trage der Juden-Gemeinden zu fundiren, deren Reguli rung Vorbehalten bleibt. -Zu Vorstehern und Sprechern der Gemein den ernennen Wir die Parnasse, welchen auch die Funktionen der Dorfscbullheißen n so weit übertragen werden ״ זח tmuc 2־