Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 3 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 2)
- Language
- German
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2) Die Syndiken, welche die Haltung der Registerbücher zu der durch unser Dekret vom 31. Mar; igog. verordneten Einschreibung, vernachlaßigen, oder welche den Aufforderungen des Konsistoriums in Betreff ihrer Amtsverrichtungen nicht Genüge leisten, sollen abgesetzt und auf korrektioncllem Wege nach Maaßgabe ihrer Nachläßigkeit verfolgt, und zu einer Geldbuße von wenigstens 25 und höchstens 200 Franken verurtheilt werden. z) Diejenigen Juden, welche noch keinen Namen haben, sollen einen solchen binnen drei Monaten annehmen» nach deren Ablauf sie auf die Anklage des Konsistoriums ans korrektionellem Wege verfolgt, und zu einmonatlicher Eefangnißsirafc verurtheilt werden sotten. 4) Allen in einer Gemeinde, wo eine Synagoge be- Endlich ist» wohnhaften Juden ist verboten, sich zur Aus« Übung ihres Gottesdienstes anderswo, als in dieser Synagoge zu versammeln. Im Uebcrtretungsfalle, und wenn noch mehrere Personen, als die Mitglieder einer unter einem und demselben Dache wohnenden Familie sich deshalb versammelt haben, so sollen die Vorsteher oder Verwalter dieser Versammlung, so wie diejenigen, welche ihr Haus oder ihre Zimmer ganz oder zum Thcil zu einer Versammlung dieser Art hcrgcgeben haben, auf korrektioncllem Wege verfolgt, und mit einer Geldstrafe von 25 bis 200 Fr. bclegt werden. Unsere Minister der Justiz und des Innern sind ein jeder, in so weit es ihn betrifft, mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekretes, welches in das Gesetz - Bulletin eingetragen werden soll, beauftragt.