Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Dritter Jahrgang 1810-1811
- Issue
- 1 Bd. 3 H. (1811)
- Article
- Königreich Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1811-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 3)
- Language
- German
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Gegeben in Unserem König!. Schloße zu Napoleons« höhe den 5. Juli 1811 im fünften Jahre Unserer Regu« rung. Unterschrieben k. Großherzogthum Frankfurt. Ein neues Großherzogliches Dekret, die Israeliten betreffend, lautet wie folgt: Wir Karl von Gottes Gnaden Fürst Primas, des Rheinischen Bundes, Großhcrzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg re. rc. In unserm Organisationspatent §. n. haben Wir Gleichheit der Rechte samtntlicher Einwohner Unsers Groß« herzogthums festgesetzt. Nach mittlerweile eingetretener gutachtlicher Vernehmung Unsers Staatsrathes sind Wir entschlossen, zu der wirklichen Vollstreckung dieses Grundsatzcs vorzuschreiten, und zwar auf solche Weise, daß we« der dem Staate, noch den Gemeinheiten und einzelnen Einwohnern des Großherzogthmns in wohl hergebrachten Rechten und Geldcinnahmen ein Nachtheil dadurch vcrur« facht werde. Dicsemnach wollen und verordnen wir: Art. 1. Vordcrsamst sollen alle Lasten abgelöst werden, welche die Leibeigenen, die Echutzverwandten und die Juden dem Staate und den Gemeinheiten rechtmäßig und herkömmlich zu bezahlen haben. Wir beziehen Uns hierin auf den §. 1g. Unsers Organisi.tionspatcnts. Das hiesige Verhaltniß ist hierin von jenem Frankreichs einigermaßen